Freistaat Sachsen - So geht sächsisch!
§ 1 - Bedeutung des Wertes
(1) Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
§ 2 - Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
(1) Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt
§ 3 - Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
(1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
(1.1) in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist
§ 4 - Ablehnung eines Richters
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
§ 5 - Verlust des Ablehnungsrechts
(1) Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
§ 6 - Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
§ 7 - Anwaltsprozess
(1) Vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
§ 8 - Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Prozesskosten werden nach Aufwand bemessen.
(3) Obsiegen beider Parteien, teilweise werden die Prozesskosten durch die Anzahl der Parteien aufgeteilt. Die jeweiligen Parteien haben die Aufwandskosten selbst zu decken.
§ 9 - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(3.1) Ladungen, Termine und Fristen
§ 10 - Ladung zum Termin
(1) Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.
§ 11 - Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 8 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
§ 12 - Klageschrift
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
§ 13 - Beweisaufnahme
(1) Jede Partei hat ihre Beweise aufzubringen.
(2) Jede Partei darf einen Beweisantrag beim zuständigen Gericht einreichen. Dadurch werden Beweise durch das Gericht eingeholt, wenn die Partei aufgrund von rechtlichen Hindernissen nicht weiterkommt.
§ 14 - Offenkundige Tatsachen
(1) Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
§ 15 - Berufung
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 2000 Euro übersteigt.
(3) Eine Berufung muss streng begründet werden.
(4) Eine Berufung darf nicht durch denselben Richter entschieden werden. Hierbei braucht es einen neuen Richter, der den Fall nochmals nach eigenem Ermessen neu behandelt.
§ 16 - Revision
(1) Die Revision kann nur nach einer Berufung eingereicht werden.
(2) In einer Revision werden ausschließlich Rechtsfehler im Verfahren gesucht und/oder behandelt. Ein neuer Prozess ist ausgeschlossen.
§ 17 - Mahnantrag
(1) Ein Mahnantrag kann erst nach 3 Tagen vertraglichem Zahlungsverzug eingereicht werden. Wird der Mahnantrag nicht binnen einer Woche beantragt, verfällt der Anspruch.
(2) Die Kosten des Mahnverfahrens werden dem Antragsgegner (Schuldner des Geldes), im Falle des Erfolgs, zur Last gelegt.
§ 18 - Mahnbescheid
(1) Der Mahnbescheid enthält:
den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;
die Aufforderung den im Mahnbescheid genannten Betrag binnen einer Woche an die Antragstellende Partei zu zahlen;
den Hinweis, dass bei Nichtzahlung der Mahnung im Selbstverschulden eine Zwangsvollstreckung angeordnet werden kann, wenn der Antragsgegner die genannten Kosten nicht zahlt oder keinen Widerspruch einlegt.
(2) An der Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempeldruck.
§ 19 - Widerspruch gegen den Mahnbescheid
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
(2) Im Falle eines Widerspruchs müssen beide Parteien eine außergerichtliche Lösung ersuchen. Scheitert dieser Versuch, kann der Antragsteller eine Klageschrift einreichen.
(3) Der Widerspruch ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.
§ 20 - Zwangsvollstreckung
(1) Reagiert ein Antragsgegner nicht auf Mahnbescheide, kann eine Zwangsvollstreckung seiner Geldanlagen vollstreckt werden. Besitzt der Antragsgegner keine Geldanlagen, so folgt eine Zwangsversteigerung der Wertanlagen.
(2) Eine Zwangsvollstreckung kann erst nach zweiter Abmahnung durch das zuständige Gericht erfolgen.
(3) In einer Zwangsvollstreckung darf nur so viel gepfändet werden, wie der Antragsgegner schuldet.