Freistaat Sachsen - So geht sächsisch!
Vorwort:
(1) Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
(2) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
Der Kategorie A (Kleinwaffen, Lauf: unter 30cm)
Der Kategorie B (Groß-, Langwaffe, Lauf: über 30cm)
Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.
(3) Salutwaffen sind ehemalige Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden.
§1 Besitz
(1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
(2) Jeglicher Besitz ohne richtige Bescheinigung ist illegal
(3) Jeglicher Besitz entgegen eines Verbote durch Urteil oder Anweisung der öffentlichen Gewalt ist illegal
(4) Der Besitz von staatlichen Waffen und Polizeiequipment ist strafbar, wenn nicht ein gültiger Ausweis vorgelegt werden kann
§2 Führen
(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
(4) Jegliche Waffen sind nicht erlaubt offen getragen zu werden
Außer es handelt sich um einen Schießstand oder Privatgelände
(5)Sie dürfen nicht am jeweiligen Körper getragen werden, bei Transport muss es im Kofferraum sein
Außer es handelt sich um einen Schießstand oder Privatgelände
(6)Dauerhafte Verbote können nur von der Judikative bestimmt werden
§3 Jugendliche
(1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.
§4 Waffenverbot
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
Waffen und Munition sowie
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen
sind unverzüglich sicherzustellen
§5 Schießstätten
(1) Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
§6 Verwahrung
(1) Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
§7 Verlust
(1) Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.
§8 Finden
(1) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.