Freistaat Sachsen - So geht sächsisch!
§ 1 - Arten von Unternehmen
(1) Es gibt mehrere Arten von Unternehmen:
Öffentliche Organisation
Eigenständiges Unternehmen
§ 2 - Arbeitsverhältnis
(1) Ein Arbeitsverhältnis muss schriftlich festgehalten werden. Folgende Dinge werden in der verschriftlichten Form des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) festgehalten:
Vertragsparteien
Vertragsbeginn und eventuelle Befristung
Das Gehalt
Arbeitszeit und -ort
Überstunden
Aufgaben und Arbeitsleistungen
Probezeit
Kündigungsfristen
Urlaub
Krankheit
(2) Jedes Unternehmen muss Arbeitsverträge von jedem Mitarbeiter haben. Der Arbeitsvertrag muss innerhalb von 48h nach der Anstellung unterschrieben sein. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, so befindet man sich in der Steuerhinterziehung (StGB § 18).
(3) Der Muster-Arbeitsvertrag eines Unternehmens (ein unausgefüllter Arbeitsvertag) muss zu Absegnung dem Gericht und/oder der Polizei bestätigt werden, damit er Geltung hat.
(4) Ein Muster-Arbeitsvertrag kann bei dem Stadtrat angefordert werden.