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Präambel
Definitionen Justiz
Nr. 1 Oberster Richter und Richter
Der Richterschaft obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, aber auch in der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Verwaltung. Richter sind nur an das Gesetz gebunden und entscheiden nach eigener Rechtsüberzeugung.
Nr. 2 Generalstaatsanwalt und Staatsanwalt
Die Staatsanwaltschaft ist ein selbständiges, von den Gerichten getrenntes Organ der Gerichtsbarkeit, das die Interessen des Staates in der Rechtspflege wahrt. Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählt die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage sowie die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess.
Nr. 3 Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt ist Berater, Vertreter und Helfer in allen Rechtsangelegenheiten für seine Mandanten. Nur Rechtsanwälte können die Pflichten eines Verteidigers oder Pflichtverteidigers übernehmen.
Der Justizdirektor ernennt die Mitglieder der Richterschaft und Staatsanwaltschaft. Die Justiz erteilt Anwälten die erforderliche Anwaltslizenz.
Alle Mitglieder der Richterschaft, Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsanwaltskammer sind Amtsträger.
Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist
§ 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetz
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen
Zusammenhängende Strafsachen, können von dem Staatsanwalt oder dem Gericht verbunden werden.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss des Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
§ 3 Begriff des Zusammenhangs
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrere Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
§ 4 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen,
Wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
Wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten ist oder war;
Wenn er mit einem, am Prozess beteiligten, in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist
Wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger des Angeklagten tätig ist oder war.
Wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird.
§ 5 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht steht jeder Seite des Verfahrens zu.
§ 6 Ablehnung Zeitpunkt
Die Ablehnung eines erkennenden Richters nach §5 Abs. 1 ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse öffentlich zulässig.
Nach dem in §6 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist der Antrag vertraulich an den Justizleitung oder den Richter zu stellen.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
§ 7 Ablehnungsverfahren
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen.
Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch der Justiz leitung oder Oberster Richter . Sollte der Justiz leitung als Richter abgelehnt werden, so entscheidet der nächsthöhere Beamte.
§ 8 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
§ 9 Zeugenpflichten
Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
§ 10 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Die Auferlegung unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
§ 11 Auskunftsverweigerungsrecht
Beschuldigte, deren Verwandte und Menschen mit geistiger Behinderung, sowie Zeugen, die im Prozess einer Straftat verdächtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Der Zeuge nach §12 Abs. 1 ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§ 12 Belehrung
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides zu belehren. Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 13 Vernehmung
Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter Beruf und Wohnort befragt wird.
Der Zeuge hat zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
§ 14 Vereidigung
Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und vor ihrer Vernehmung.
Zeugen, die nach §15 vereidigt werden, haben nicht das Recht auf Auskunftsverweigerung nach §12.
Zeugen nach §12 Abs. 1 dürfen nicht vereidigt werden.
Der Eid mit religiöser Bedeutung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
“Schwören sie bei Gott, dem Allmächtigen, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sagen und nichts verschweigen werden? So antworten Sie “Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe.”
Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe”
Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
“Schwören sie, nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen? So antworten Sie: “ich schwöre es.””
Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es.”
§ 15 Sachverständige und Augenschein
Auf Sachverständige ist der Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden.
§ 16 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen
Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und Ihre Ermittlungspersonen (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, muss unverzüglich die gerichtliche Bestätigung beantragen.
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer geeigneter Weise sicherzustellen.
Befinden sich Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahmung.
§ 17 Durchsuchung bei Beschuldigten
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung, als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Zu Unzeiten dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden.
Eine Durchsuchung ist nur mit vorhergegangenen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zulässig.
§ 18 Verdeckter Ermittler
Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist.
Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermitteln. Sie dürfen unter der Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
Soweit für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Identität unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist beim Justiz anzuzeigen und nicht ohne Genehmigung dieses zulässig.
§ 19 vorläufige Festnahme
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr in Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
§ 20 Untersuchungshaft; Haftgründe
Die Untersuchungshaft darf gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er dringend tatverdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und die Haftbedingung erfüllt.
Ein haftgrund besteht wenn Folgende Punkte gegeben sind:
Wenn davon auszugehen ist, dass Fluchtgefahr besteht und/oder sich im Verborgenen hält, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.
Dar von aus zu gehen ist das der Beschuldigte auf die Beweismittel Zerstört, verschwinden, fälschen lässt
Wenn der Beschuldigte folgende Straftaten beschuldigt wird: §1, § 2, 3, § 5 Beschuldigte sind.
§ 21 Haftbefehl
Haftbefehle werden von Richtern ausgestellt, wenn ausreichend Beweise vorliegen, den Beschuldigten der Haft oder Untersuchungshaft zuzuführen. Dies liegt im Ermessen des Richters.
Ein Haftbefehl wird von Richtern ausgestellt, wenn der Beschuldigte gerichtlich verurteilt ist und die Haft per Urteil zu Haft verurteilt wurde.
In einem Haftbefehl sind anzuführen:
Der Beschuldigte, die Tat, der er dringend verdächtigt ist, die gesetzlichen Merkmale der Straftat. und die anzuwendenden Strafvorschriften,
der Haftgrund sowie
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt und so mit der Haftbefehl.
§ 22 Belehrung des verhafteten Beschuldigten
Der Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren. Ist eine mündliche Belehrung nicht ausreichend, hat eine schriftliche Belehrung erfolgen.
In der Belehrung nach Absatz 1 ,,Sie sind Beschuldigter im Strafverfahren und müssen sich nicht dar zu äußern außerdem haben sie das recht auf einen Rechtsbeistand des weiteren das Recht auf Akteneinsicht’’.
§ 23 Recht auf Verteidigung
Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf zwei nicht übersteigen.
§ 24 Strafanzeige; Strafantrag
Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können mündlich bei Beamten der Polizei oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden.
Ein Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden.
§ 25 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen.
§ 26 Einstellung des Verfahrens
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht.
§ 27 Täter-Opfer-Ausgleich
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigten und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Einigung nicht angenommen werden.
§ 28 Anklageschrift
Die Anklageschrift hat den Beschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll und der Verteidiger anzugeben.
§ 29 Strafbefehl; Verfahrensgang
Ein Haftbefehl muss von einem Richter schriftlich ausgestellt werden, kann aber auch mündlich erfolgen und im Nachgang schriftlich nachgereicht werden.
Gegen einen Strafbefehl kann binnen 72 Stunden Einspruch erhoben werden. Sodann räumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an.
§ 30 Anklagebehörde
Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkt vorliegen.
Die Staatsanwaltschaft dient als Überwachungsbehörde gegenüber den Exekutivbehörden. Sie führt also Dienstaufsicht. Es kann durch die Anfertigung eines Strafbefehls eine außergerichtliche Einigung erzielt werden, wenn der Beschuldigte oder dessen Anwalt dies akzeptiert.
§ 31 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
§ 32 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die erforderlichen Benachrichtigungen zum Termin.
§ 33 Mehrere Staatsanwälte oder Verteidiger
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen. Die Zahl der mitwirkenden Verteidiger oder Staatsanwälte darf zwei (2) nicht übersteigen.
§ 34 Ausbleiben des Angeklagten
Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen.
Dem Strafbefehlsantrag ist zu entsprechen, wenn der Vorsitzende keine Bedenken gegen den Antrag hat.
§ 35 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
§ 36 Verhandlungsleitung
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
Das Fragerecht obliegt dem Vorsitzenden, der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten.
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
§ 37 Gang der Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.
Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.
Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
§ 38 Urteil
Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
Das Urteil muss am Schluss der Verhandlung verkündet werden.
Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts.
§ 39 Rechtsmittel Berechtigte
Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschuldigten zu.
Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
§ 40 Berufung
Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen 3 Tagen nach Verkündung schriftlich eingelegt werden.
Über die Berufung entscheidet das nächsthöhere Gericht. Falls ein nächsthöheres Gericht nicht entscheiden kann, so wird die Berufung verworfen.
§ 41 Revision
Gegen die Urteile der Berufungskammer ist die Revision zulässig.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen 3 Tagen eingelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantragt (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersteren falls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Über die Revision entscheidet das nächsthöhere Gericht. Falls ein nächsthöheres Gericht nicht entscheiden kann, so wird die Revision verworfen.
§ 42 Kosten des Verfahrens
Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muss darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
§ 43 Vollstreckbarkeit
Strafurteile sind grundsätzlich nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
In Ausnahmefällen kann die sofortige Vollstreckung vom Gericht angeordnet werden. Sollte die Rechtsmittelentscheidung das vorherige Urteil aufheben, so ist der Verurteilte zu entschädigen.
§ 44 Verfahrensfehler
Bei Fehler im Verfahren ist das Verfahren unverzüglich einzustellen und der Beschuldigte umgehend die Freiheit einzuräumen.
§ 45 Ordnungsmittel
Ordnungsmittel sind
das Entfernen von Personen aus dem Sitzungssaal,
das Ordnungsgeld und
die Ordnungshaft
Ein Ortungsgeld kann von dem Gericht verhängt werden, wenn eine Person den Sitzungssaal stört.
Ordnungshaft kann von dem Gericht, bei massiven Fehlverhalten bei Gericht ,verhängt werden. Die Ordnungshaft setzt voraus, dass bereits ein Ordnungsgeld nach § 51 Abs. 2 verhängt wurde.
§ 46 Abkopplungen von Verfahren
Ein Verfahren kann dann abgekoppelt werden, wenn es zu der Gefahr kommt, dass eine Doppelbestrafung greifen könnte.
§ 47 Festsetzung
Die Polizei und sonstige Vollstreckungsbehörden haben das Recht, eine Person festzusetzen und diese 24 Stunden festzuhalten.
Innerhalb dieser 24 Stunden muss ein Antrag auf U-Haft zu beantragen nach § 20 geschehen, wenn das nicht geschieht ist die Person frei zu lassen
§ 48 Aussetzung
Es können Rechtsnormen ausgesetzt werden, wenn es nicht möglich ist den Prozess der Rechtsprechung weiterzuführen.
Dabei können folgende Paragrafen ausgesetzt werden:
§ 5 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit,
§ 7 Ablehnungsverfahren,
§ 40 Berufung und
§ 41 Revision
Dies Gilt, insofern man einen Richter und/oder Staatsanwalt für befangen erklären kann und dadurch den Prozess der Rechtsprechung nicht weiterführen kann.