Freistaat Sachsen - So geht sächsisch!
Vorwort
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.
§1 Betäubungsmittelankauf
(1) Der Ankauf von Betäubungsmittel oder illegale Gegenstände ist strafbar.
(2) Auch eine gratis Weitergabe zählt darunter.
§2 Betäubungsmittelverkauf
(1) Der Verkauf von Betäubungsmittel oder illegale Gegenstände ist strafbar.
(2) Auch eine gratis Weitergabe zählt darunter.
§3 Betäubungsmittelherstellung
(1) Die Herstellung von Betäubungsmittel oder illegale Gegenstände ist strafbar.
(2) Auch eine gratis Weitergabe zählt darunter.
§4 Betäubungsmittelbesitz
(1) Der Besitz von Betäubungsmittel oder illegale Gegenstände ist strafbar.
§5 Betäubungsmittelanbau
(1) Der Anbau von Pflanzen mit Bewusstseinsbeeinflussenden ist strafbar.
§6 Befreiung
(1) Ausgenommen ist der Rettungsdienst, welcher dies aber nur im Sinne des Medizinischen Gebrauches sowie Besitzes befreit