Freistaat Sachsen - So geht sächsisch!
§ 1 - Grundregeln
(1) Jeder sollte so fahren, dass er sich selber oder keine anderen in Gefahr bringt oder verletzt.
(2) Beschädigte Fahrzeuge dürfen, wenn Sie nicht mehr fahrtauglich sind, nicht mehr bewegt werden. Fahruntüchtig ist, wenn:
Das Kennteichen nicht mehr zu lesen ist
Scheinwerfer oder Rückleuchten nicht mehr funktionstüchtig sind
Reifen beschädigt sind
§ 2 - Geschwindigkeiten
(1) Es gelten folgende maximale Geschwindigkeiten auf den Straßen für Straßenfahrzeuge:
Bundesstraßen (B): 100 Km/h
Autobahn A27 Ost: unbegrenzt
Autobahn A27 West: 130 Km/h
Stadt (Buschhain, Bauershofen): 60 Km/h
unbefestigte Straßen: 70 Km/h
(1) Es gelten folgende maximale Geschwindigkeiten auf den Straßen für Schienenfahrzeuge:
innerorts: 60 Km/h
außerorts: 100 Km/h
(3) Die Schilder, auf denen die Maximalgeschwindigkeiten stehen, fallen somit außer Kraft
§ 3 - Rotlichtverstoß
Eine rote, sowie eine grüne, Verkehrsampel ist als eine Anhalte-Schild (§ 4 - StVO) wahrzunehmen.
§ 4 - Anhalte-Schild
Ein Anhalte-Schild ist ein sechseckiges Straßenschild mit der Aufschrift "STOP". An diesem Schild hat man anzuhalten.
§ 5 - Rücksichtsloses fahren
Wer fährt und sich und/oder andere gefährdet.
§ 6 - Fahrzeugbeleuchtung
Wenn man ein Fahrzeug bewegt muss man bei Nacht und/oder schlechten Wetterbedingungen, wie Sturm, Nebel, usw., die Fahrzeugbeleuchtung anschalten
§ 7 - Parken
(1) Wer sein Fahrzeug abstellt und dies verlässt oder sich einige Zeit darin aufhält ohne das Fahrzeug zu bewegen parkt.
(2) Man hat auf einer geeigneten Parkfläche zu parken, außer es handelt sich um einen Notfall.
§ 8 - Kennzeichen
(1) Kennzeichen müssen folgendermaßen aussehen:
Für Bremerhaven: BU X1234
Für das Land Niedersachsen: BAU X123
(2) Kennzeichen sollten leserlich sein. Darunter zählt:
eine gut lesbare Schrift
Eine gute Anordnung der Zahlen und Buchstaben (Eil Leerzeichen zwischen HB und X1234)
§ 9 - Führerausweis
(1) Wenn man ein Fahrzeug bewegt muss man einen Führerausweis/Führerschein besitzen.
(2) Krafträder bis 125ccm dürfen mit einem Regulären B-Führerschein (Auto) bewegt werden
§ 10 - Fahrzeugmodifikation
(1) Wer eine Beleuchtung unterhalb an sein Fahrzeug baut macht sich strafbar.
(2) Nur Fahrzeuge mit Sonderberechtigung, die vom zuständigen Gericht erteilt werden muss, oder Polizeifahrzeuge dürfen einen Lichtbalken mit Farbe auf dem Fahrzeug besitzen.
(3) Wer seine Reifen so modifiziert hat, dass diese Rauch ausstoßen, macht sich der Umweltverschmutzung strafbar.
(4) Fenstertönung darf nur bei den hinteren Scheiben (ab der B-Säule nach hinten) angebracht werden.
(5) Jegliche Modifikationen am Motor, Getriebe, der Federung oder den Bremsen muss von der Polizei eingetragen werden.
(6) Die Hupe hat sich so anzuhören, dass andere davon nicht belästigt, verwirrt, getäuscht oder verletzt werden.
§ 11 - Umweltverschmutzung
Wer sein Fahrzeug angeschaltet geparkt lässt verschmutzt die Umwelt. Wer unnötig viele Auto-Abgase ausstößt (Motor aufheulen lassen, etc.) verschmutzt die Umwelt.
Einsatzkraftwagen, wie Rettungswägen, Streifenwägen oder Feuerwehrautos, sind von diesem Paragraphen ausgeschlossen.
§ 12 - Fahrzeuganmeldung/Zulassung
Wer sich ein Fahrzeug gekauft hat, und dies ggf. durch einen Kaufvertrag nachweisen kann, hat sein Fahrzeug bei der nächsten Gelegenheit bei der Polizei anzumelden.
§ 13 - Unerlaubtes wenden
Eine unerlaubte Wendung ist wenn
man über eine durchgezogene Linie oder
man auf einer Vorfahrtsstraße außerhalb geschlossener Ortschaften, Autobahn oder Kraftfahrtstraße oder
man durch das Wenden sich oder andere gefährdet
wendet.
§ 14 - Unerlaubtes überholen
Ein unerlaubtes Überholmanöver ist wenn
man über eine durchgezogene Linie oder
man während eines Überholverbotes oder
man durch das Überholen sich oder andere gefährdet
überholt.
§ 15 - Nichtbeachten von Anhaltesignalen
Ein Nichtbeachten eines Anhaltesignales stellt insofern eine Ordnungswidrigkeit da, wenn man ein Anhaltesignal der Polizei nicht folge leistet.
§ 16 - Nichtbeachten von Sondersignalen
Ein Nichtbeachten eines Anhaltesignales stellt insofern eine Ordnungswidrigkeit da, wenn man ein Sondersignal (Einsatzhorn und Blaulicht) der Polizei, der Feuerwehr oder anderen Behörden nicht beachtet (und dadurch eine Gefährdung entsteht).
§ 17 - Defekter Scheinwerfer
Definition folgt.
§ 18 - Defekte oder zerstörte Scheibe
Definition folgt.
§ 19 - Fehlendes Karosserieteil
Definition folgt.
§ 20 - Ausnutzung von Sonderrechten
Definition folgt.