Freistaat Sachsen - So geht sächsisch!
§1 Familiensachen
(1) Familiensachen sind
Ehesachen,
Kindschaftssachen
Adoptionssachen,
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
Versorgungsausgleichssachen,
Unterhaltssachen,
Güterrechtssachen,
Lebenspartnerschaftssachen.
§ 2 Kindschaftssachen
(1) Kindschaftssachen sind die dem Gericht zugewiesenen Verfahren, die
die elterliche Sorge,
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
die Kindesherausgabe,
die Vormundschaft,
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
feststellen
§ 3 Lebenspartnerschaftssachen
(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,
die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,
die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
Haushaltssachen nach § 13 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,
die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Lebenspartner,
die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,
Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430, 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder mit § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.
(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,
§4 Ehesachen
(1) Ehesachen sind Verfahren
auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
auf Aufhebung der Ehe und
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.
§5 Ehe
(1) Wenn zwei Personen als verheiratet gelten wollen, so müssen Sie es dem Gericht mitteilen. Dies muss schriftlich erfolgen
(2) Diese Schriftstück muss folgende Sachen beinhalten
Name beider Personen
Datum
Derzeitige Arbeitsanstellung
Religion
Dies alles muss von beiden Personen ausgefüllt werden
§6 Scheidung und Folgesachen
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
Versorgungsausgleichssachen,
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
Güterrechtssachen, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird.
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt
§7 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
§ 8 Adoption
(1) Adoptionssachen sind Verfahren, die
die Annahme als Kind,
die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder
die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§9 Fachliche Äußerung
(1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind.
(2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen.
(3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.
(4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung mitzuteilen.
§10 Tod eines Ehegatten
(1) Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.
(2) Ist Lebenpartnerschaft eingetragen, so bekommt die Gattin 50% seines Geldes, der andere Prozentsatz muss an den Staat gehen
(3) Jegliche Wertgegenstände, die dem Toden zurückzuführen sind, gehen an den Staat. Diese müssen alle Sachen verpfänden